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Staatliche Hilfen

Staatliche Hilfen (Beratungs- und Prozesskostenhilfe)

Auch einkommensschwache Mitbürger und Nicht-Vermögende sollen eine Möglichkeit haben zu "ihrem Recht" zu kommen. Erst dies macht (u.a.) einen Rechtsstaaat aus.
Für das Erstgespräch beim Anwalt gewährt der Staat daher die sog. Beratungshilfe.
Darin enthalten ist eine erste Einschätzung der Rechtslage und wie Ihnen weitergeholfen werden kann. In einem solchen Fall kann der Anwalt von Ihnen lediglich 15,00 € verlangen - der Rest wird von der Staatskasse getragen.

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

In der Regel reicht die Vorlage der aktuellen "Arbeitslosen-Bescheinigung".
Sind sie nicht arbeitslos, erzielen jedoch ein geringes Einkommen (ca. 1.000 EUR netto), genügen die Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate und Nachweise über wiederkehrende Ausgaben wie Miete (durch Mietvertrag), Versicherungen (durch Versicherungsvertrag) und sonstige regelmäßige Belastungen (z.B. Darlehnsverträge).

Die Beratungshilfe beantragen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz.

Eine Übersicht finden Sie hier.
In 99% aller Fälle, in denen Beratungshilfe bewilligt werden kann, ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Diese ist für alle Angelegenheiten einschlägig, die über eine Beratungshilfe hinaus gehen (gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt). 
Dabei übernimmt die Staatskasse sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten.

Informationen und Vorlagen finden Sie hier:

Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie uns vorher und wir stimmen das genaue Vorgehen und ob die Voraussetzungen für eine Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe erfüllt sind, mit Ihnen ab.


 
 
 
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